Die Gaspreise auf dem Großhandelsmarkt sinken, aber Verbraucher zahlen weiterhin viel, auch wenn die Gaspreisbremse nun gilt. Was können Sie gegen hohe Gaspreise und Preisanstiege tun?
Die europäischen Gaspreise zeigen seit dem vergangenen Herbst einen Abwärtstrend und liegen derzeit etwa auf dem Niveau von Anfang 2022, vor dem Beginn des Krieges in der Ukraine. Die Preisentwicklung für Gaskunden sieht jedoch anders aus. Für viele bleiben die Gaspreise auf einem hohen Niveau.
Trotz Notfallhilfe und Gaspreisdeckeln sollten Haushalte nicht ausschließlich von staatlicher Unterstützung abhängig sein, sondern versuchen, ihren Verbrauch zu reduzieren. Die Gaspreisdeckel sollen die Bürger entlasten und einen Anreiz zum Energiesparen bieten.
Die Gaspreisbremse für Verbraucher trat am 1. März in Kraft und gilt rückwirkend ab Januar. Haushalte erhalten einen garantierten Bruttopreis von zwölf Cent pro Kilowattstunde für 80 Prozent ihres vorherigen Verbrauchs, dem Verbrauch des Vorjahres. Für die restlichen 20 Prozent des Verbrauchs gilt der vertraglich vereinbarte Preis des Lieferanten. Der garantierte Bruttopreis für Fernwärme beträgt 9,5 Cent.
Das staatliche Gaspreislimit soll einen starken Anreiz schaffen, besonders sparsame Verbraucher zu schonen und zu belohnen. Wer weniger Gas verbraucht als im Voraus bestimmt, erhält Geld zurück: den gesparten Betrag multipliziert mit dem neuen, höheren Gaspreis. Zum Beispiel: Wenn eine Familie mit einem Jahresverbrauch von 15.000 Kilowattstunden (kWh) über das Jahr 20 Prozent beim Gas (3.000 kWh) spart und einen Vertragspreis von 22 Cent zahlt, erhält die Familie 660 Euro zurück.
Gaslieferanten dürfen nicht einfach die Preise erhöhen
Viele Menschen fürchten weitere Preisanstiege oder eine plötzliche Beendigung durch den Energieversorger. Das Verbraucherzentrum Niedersachsen erhält zahlreiche Fragen zu diesem Thema und kennt Fälle von illegalen Vertragsbeendigungen und Preiserhöhungen. Es weist darauf hin, dass Verbraucher, die einen Vertrag mit Preisgarantie für eine bestimmte Zeit abgeschlossen haben, sich keine Sorgen um plötzliche Kostensteigerungen machen müssen.
Energieversorger sind weiterhin an die vereinbarten Verträge und Preise gebunden. Dies gilt nicht für Verbraucher, die sich im Grundversorgungstarif befinden, d. h. keinen speziellen Vertrag mit einem Anbieter abgeschlossen haben. Hier kann der Versorger die Preise erhöhen.
Preisanstieg bei Gas: Einspruch gegen einen Vertrag mit festen Preisen
„Anbieter sind weiterhin an ihre Preise gebunden. Es spielt keine Rolle, ob in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine unbegrenzte oder begrenzte Preisgarantie steht“, sagt Tiana Schönbohm vom Verbraucherzentrum Niedersachsen. Die Begrenzung gilt normalerweise für staatliche Preisbestandteile wie die EEG-Umlage, aber nicht für höhere Einkaufskosten.
Betroffene mit einem Vertrag mit Preisgarantie sollten Einspruch gegen höhere Vorschüsse erheben und können dies auch tun (Musterbrief). In keinem Fall sollten sie eigenständig die erforderlichen Abschlagszahlungen senken.
Bei Preiserhöhungen sollten Sie die Mitteilungen des Versorgers überprüfen
Jeder, der eine Mitteilung über Preiserhöhungen vom Versorger erhält, sollte diese aufmerksam lesen. Denn oft sind die Schreiben nicht nur unzulässig, sondern auch falsch, so das Verbraucherzentrum Niedersachsen. Jeder, der Grundversorgungstarife nutzt, muss sechs Wochen vorher schriftlich über eine Preiserhöhung durch den Anbieter informiert werden. Für andere Tarife reicht eine Ankündigung vier Wochen vorher. In beiden Fällen muss der Versorger „transparent und auffällig“ auf das besondere Kündigungsrecht bei Preiserhöhungen hinweisen.
Wenn die Frist nicht eingehalten wurde oder das besondere Kündigungsrecht verheimlicht wurde, sollten Betroffene Einspruch erheben, auch wenn die Preiserhöhung rechtens ist. Der Versorger muss dann erneut und korrekt informieren. Das Datum dieser Mitteilung ist maßgeblich für die Erhöhung oder das besondere Kündigungsrecht.
Nach der Kündigung haben Sie Anspruch auf Grundversorgung
Jeder, der einen besonderen Vertrag kündigt – sei es am Ende der Vertragslaufzeit oder bei einer Preiserhöhung – und keinen neuen Energievertrag abschließt, hat Anspruch auf die Grundversorgung seines Energieversorgers. Das Verbraucherzentrum erhält viele Beschwerden von Betroffenen. Es kann zu Ersatzversorgungen kommen, die höhere Kosten verursachen können. „Die Ersatzversorgung tritt nur in Kraft, wenn etwas schiefgeht – beispielsweise bei einem Anbieterwechsel, einer Einstellung der Lieferung aufgrund von Insolvenz oder einer Beendigung der Netznutzung durch den Netzbetreiber“, sagt Julia Schröder, Expertin für Energierecht beim Verbraucherzentrum Niedersachsen. Sie rät, schriftlich Kontakt mit dem Energieversorger aufzunehmen, Einspruch zu erheben und die Aufnahme in die Grundversorgung zu fordern.
Verbraucher sollten allgemein darauf achten, sich nicht für einen unnötig langen Zeitraum vertraglich an einen Energieversorger zu binden.
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